Fragen und Antworten
HAFTUNGSAUSSCHLUSS: Dieses Dokument wurde von den Kommissionsdienststellen ausgearbeitet und bindet die Europäische Kommission nicht. Für die Auslegung des Unionsrechts ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2020/1055 geänderten Fassung.
Anwendbare Vorschrift: „Um die Anforderung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a [über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat zu verfügen] zu erfüllen, muss ein Unternehmen im Niederlassungsmitgliedstaat … die Nutzung seiner Fahrzeugflotte so organisieren, dass sichergestellt ist, dass Fahrzeuge, die dem Unternehmen zur Verfügung stehen und in der grenzüberschreitenden Beförderung eingesetzt werden, spätestens acht Wochen nach Verlassen des Mitgliedstaats zu einer der Betriebsstätten in diesem Mitgliedstaat zurückkehren“ (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009)
Diese Vorschrift gilt für
- den Niederlassungsmitgliedstaat verlassende Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen für die grenzüberschreitende gewerbliche Güterbeförderung, über die ein Güterkraftverkehrsunternehmen im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 verfügt und die als solche gemäß dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, in Verkehr gebracht und zugelassen werden;
- Kraftfahrzeuge für die grenzüberschreitende Personenbeförderung gegen Entgelt, welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, einschließlich des Fahrers mehr als neun Personen zu befördern.
Allerdings gilt diese Vorschrift in Anwendung von Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 — sofern im innerstaatlichen Recht nichts anderes bestimmt ist — nicht für Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit folgenden Mitteln ausüben:
- im Falle von Güterkraftverkehrsunternehmern mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Gesamtmasse 2,5 t nicht überschreitet;
- mit Fahrzeugen von Unternehmen, die Beförderungen von Reisenden mit Kraftfahrzeugen ausschließlich zu nichtgewerblichen Zwecken durchführen oder deren Haupttätigkeit nicht die Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers ist;(1)
- mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h.
(1) Nach der Verordnung gilt jede Beförderung im Straßenverkehr, bei der es sich nicht um eine gewerbliche Beförderung oder eine Beförderung im Werkverkehr handelt, die weder direkt noch indirekt entlohnt und durch die weder direkt noch indirekt ein Einkommen für den Fahrer des Fahrzeugs oder für Dritte erzielt wird und die nicht im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit steht, als Beförderung ausschließlich zu nichtgewerblichen Zwecken.
Das Fahrzeug muss zu einer der Betriebsstätten im Niederlassungsmitgliedstaat des Unternehmens zurückkehren, das über das Fahrzeug verfügt.
Mit Niederlassungsmitgliedstaat ist der Mitgliedstaat gemeint, in dem ein Unternehmen niedergelassen ist, ungeachtet des Umstandes, ob der Verkehrsleiter aus einem anderen Land stammt (Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009). In Artikel 5 dieser Verordnung werden die Kriterien für die tatsächliche und dauerhafte Niederlassung eines Kraftverkehrsunternehmers in einem Mitgliedstaat festgesetzt. Das ist auch der Mitgliedstaat, der dem Unternehmen die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erteilt hat.
Diese Anforderung ist nicht erfüllt, wenn das Fahrzeug zu irgendeiner Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat als dem Niederlassungsmitgliedstaat zurückkehrt.
Das Fahrzeug kann jeweils in dieselbe oder in eine andere Betriebsstätte im Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, zurückkehren.
In der Verordnung wird die Dauer, für die das Fahrzeug zurückkehren muss, nicht näher bestimmt. Der Zeitraum kann daher kurz sein, vorausgesetzt die in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 festgelegten Vorschriften über die Lenkzeiten werden eingehalten.
Wie in Erwägungsgrund 8 der Verordnung (EU) 2020/1055 dargelegt wird, können die Unternehmen zum Zweck der Betriebsoptimierung die Rückkehr so planen, dass sie mit anderen Tätigkeiten wie der Wartung oder der technischen Inspektion kombiniert wird oder die Beförderungstätigkeit im Niederlassungsmitgliedstaat endet.
Weiterhin sollte die Anforderung, in den Niederlassungsmitgliedstaat zurückzukehren, weder dazu führen, dass eine bestimmte Anzahl von Tätigkeiten im Niederlassungsmitgliedstaat durchgeführt werden muss, noch, dass die Möglichkeit der Verkehrsunternehmer, Dienstleistungen überall im Binnenmarkt zu erbringen, anderweitig eingeschränkt wird. Dieser Rückkehrzyklus sollte vorzugsweise mit der Verpflichtung des Verkehrsunternehmens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, die Arbeit so zu planen, dass der Fahrer in der Lage ist, wenigstens alle vier Wochen nach Hause zurückzukehren, synchronisiert werden, sodass beide Anforderungen in Form der Rückkehr des Fahrers mit dem Fahrzeug wenigstens in jedem zweiten Vier-Wochen-Zyklus erfüllt werden können.
In der Verordnung wird nicht näher festgelegt, auf welche Weise das Fahrzeug zurückkehren sollte. Es kann daher mit jedem anderen Transportmittel wie Bahn, Fähre oder Autotransporter befördert werden, auch über einen Teil der Strecke.
Das Fahrzeug sollte spätestens acht Wochen nach dem Verlassen des Niederlassungsmitgliedstaates in eine Betriebsstätte des Unternehmens in jenem Mitgliedstaat zurückgebracht werden.
Gemäß den EU-Vorschriften über die Berechnung von Fristen, Daten und Terminen beginnt die erwähnte Frist von acht Wochen um 0.00 Uhr am Folgetag des Tages, an dem das Fahrzeug aus dem Niederlassungsmitgliedstaat ausgereist ist, und endet am Ende desselben Wochentags der achten nachfolgenden Woche.(1) Das Fahrzeug sollte daher spätestens um 23.59 Uhr am selben Wochentag acht Wochen später wieder in dieser oder einer anderen Betriebsstätte des Unternehmens in dessen Niederlassungsmitgliedstaat sein.
Wenn zum Beispiel das Fahrzeug den Niederlassungsmitgliedstaat zu einer beliebigen Uhrzeit am Dienstag, dem 29. März 2022, verlassen hat, sollte es spätestens zum Tagesende (23.59 Uhr) am Mittwoch, dem 25. Mai 2022, wieder in einer der Betriebsstätten des Unternehmens im Niederlassungsmitgliedstaat sein.
(1)Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine.
Gemäß den EU-Vorschriften über die Berechnung von Fristen, Daten und Terminen(1) endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstages, wenn der letzte Tag einer nach Wochen bemessenen Frist auf einen Feiertag, einen Sonntag oder einen Sonnabend fällt. Da die Verpflichtung die Rückkehr des Fahrzeugs in den Niederlassungsmitgliedstaat betrifft, zählen nur die Feiertage dieses Mitgliedstaates.
Falls also das Fahrzeug die Betriebsstätte zu einer beliebigen Uhrzeit am Freitag, dem 25. März 2022, verlässt, würde die achtwöchige Frist am Sonnabend, dem 21. Mai 2022, enden. Da der letzte Tag dieser Frist jedoch ein Sonnabend ist, gilt die Frist am nächsten Arbeitstag, also am Montag, dem 23. Mai 2022, um 23.59 Uhr als beendet.
(1)Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine.
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Verkehrsunternehmen niedergelassen ist, müssen die notwendigen Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 festgesetzten Anforderung zu überprüfen und zu überwachen. Die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, in denen die Fahrzeuge tätig sind, sollten die Einhaltung der Anforderung ebenfalls kontrollieren. Zu diesem Zweck können sie alle angemessenen und wirkungsvollen Mittel einsetzen, um die Einhaltung der Verpflichtung zu überprüfen. Die Verkehrsunternehmen müssen eindeutige Belege vorlegen, dass die Fahrzeuge, über die sie verfügen, spätestens acht Wochen, nachdem sie ihren Niederlassungsmitgliedstaat verlassen haben, zu einer Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat zurückkehren. Sie sollten jede Art von Beleg verwenden dürfen, um die Erfüllung dieser Anforderung nachzuweisen. Bei Straßenkontrollen sollte das Unternehmen stets die Möglichkeit haben, die Befolgung der Verpflichtung zu einem späteren Zeitpunkt durch Dokumente und Belege nachzuweisen, die auf dem Betriebsgelände verfügbar sind. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Verkehrsunternehmen niedergelassen ist, müssen durch das Binnenmarktinformationssystem mit jeder anderen Behörde zusammenarbeiten, wie unter Frage 9 dargestellt. Die Gesamtbewertung dieser Belege wird unter der Aufsicht der zuständigen Justizbehörden durch die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaates vorgenommen, in dem das Unternehmen niedergelassen ist.
In der Praxis können die Unternehmen auf Verlangen der Behörden jedes Dokument vorlegen, das zeigt, dass das Fahrzeug innerhalb der letzten acht Wochen am Unternehmenssitz war und/oder alle acht Wochen dort ist. Dabei kann es sich beispielsweise um Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers, die Einsatzpläne der Fahrer oder Frachtbriefe handeln.
Fahrtenschreiberdaten können verwendet werden, um nachzuweisen, dass ein bestimmtes Fahrzeug in den zurückliegenden acht Wochen in den Mitgliedstaat zurückgekehrt ist, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, das darüber verfügt. Bei Fahrzeugen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014 mit einem intelligenten Fahrtenschreiber ausgestattet sind, können die Fahrtenschreiberdaten weiter für den Nachweis verwendet werden, dass das Fahrzeug in eine der Betriebsstätten des Unternehmens in jenem Mitgliedstaat zurückgekehrt ist. Die Überprüfung der Fahrtenschreiber kann bei Straßenkontrollen oder bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände erfolgen, und sie ist ein zuverlässiger Nachweis für die Befolgung der Vorschrift über die Rückkehr von Fahrzeugen.
Bei Straßenkontrollen sollte das Unternehmen stets die Möglichkeit haben, die Befolgung der Verpflichtung zu einem späteren Zeitpunkt durch Dokumente und Belege nachzuweisen, die auf dem Betriebsgelände verfügbar sind.
Falls die im Fahrzeug oder durch den Fahrer verfügbaren Daten nicht ausreichen, um die Befolgung oder Nichtbefolgung der Vorschriften über die Rückkehr von Fahrzeugen zu belegen, muss die Kontrolle der Befolgung der Verpflichtung, das Fahrzeug zurückzuführen, im Wege der Zusammenarbeit zwischen der Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen tätig ist, und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, erfolgen.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Tat verpflichtet, eng zusammenzuarbeiten, einander zügig Amtshilfe zu leisten und einander alle sonstigen einschlägigen Informationen zu übermitteln, um die Durchführung und die Durchsetzung dieser Verordnung zu erleichtern. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen insbesondere auf Auskunftsersuchen der zuständigen Behörden aus anderen Mitgliedstaaten antworten und Kontrollen, Inspektionen und Untersuchungen hinsichtlich der Erfüllung der Anforderung der tatsächlichen und dauerhaften Niederlassung durch in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen durchführen, auch in Bezug auf die Rückkehr von Fahrzeugen.
Die Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfolgt im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI), das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingeführt wurde.