Fragen und Antworten
HINWEIS: Dieses Dokument wurde von den Kommissionsdienststellen ausgearbeitet und bindet die Europäische Kommission nicht. Für die Auslegung des Unionsrechts ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1
Ein Verkehrsunternehmer, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und dessen Fahrer, wenn er Staatsangehöriger eines Drittlandes ist, eine Fahrerbescheinigung mit sich führt, ist nur dann berechtigt, die Durchführung von Kabotage in einem Mitgliedstaat zu beginnen, wenn er zuvor eine internationale, d. h. grenzüberschreitende Beförderung ausgeführt hat. Diese Beförderung kann ihren Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat haben.
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1
Alle im Rahmen einer in den Aufnahmemitgliedstaat eingeführten Lieferung beförderten Güter müssen ausgeliefert worden sein, um mit diesen Kabotagebeförderungen beginnen zu können. Besteht die eingeführte Lieferung aus mehreren Sendungen, kann die Kabotage erst nach Auslieferung aller Sendungen beginnen. Die Ladung der vorherigen grenzüberschreitenden Beförderung muss daher vollständig entladen werden, damit die Kabotagebeförderungen im Aufnahmemitgliedstaat durchgeführt werden können.
Die Kabotage kann unmittelbar nach der letzten Entladung der im grenzüberschreitenden Verkehr beförderten Güter beginnen, auch schon am Tag der Entladung.
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1
Werden leere Container, Paletten oder Verpackungen im Rahmen eines Beförderungsvertrags (z. B. Frachtbrief) von einem Mitgliedstaat in einen anderen befördert, so sollte die Beförderung als grenzüberschreitender gewerblicher Güterkraftverkehr betrachtet werden, denn in diesen Fällen ist die Beförderung der leeren Container, Paletten oder Verpackungen entweder Gegenstand oder Bestandteil des Beförderungsvertrags.
Werden leere Container, Paletten oder Verpackungen hingegen nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags transportiert, sollte die Beförderung grundsätzlich nicht als gewerblicher Güterkraftverkehr angesehen werden. Befinden sich diese leeren Container, Paletten oder Verpackungen jedoch im Eigentum des Verkehrsunternehmers und erfüllt die grenzüberschreitende Beförderung die Bedingungen für Beförderungen zum Eigengebrauch nach Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, so ist die Beförderung als grenzüberschreitende Beförderung in den betreffenden (Mitglied-)Staat anzusehen, und der Verkehrsunternehmer darf im Anschluss an diese grenzüberschreitende Beförderung Kabotagen durchführen.
Artikel 8 Absätze 1, 2 und 2a
Im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung können bis zu 3 Kabotagebeförderungen durchgeführt werden. Eine Kabotage kann grundsätzlich mehrere Beladeorte, mehrere Entladeorte oder sogar mehrere Be- und Entladeorte umfassen.
Die Zahl der Be- und/oder Entladeorte im Rahmen einer Kabotage kann jedoch von den Mitgliedstaaten begrenzt werden, indem Beförderungen mit mehreren Beladeorten und mit mehreren Entladeorten ausgeschlossen werden, um die Einhaltung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009(1) für Kabotage geltenden zeitlichen und zahlenmäßigen Beschränkungen der Beförderungen sicherzustellen.
Die Durchführungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Wenn gebietsfremden Verkehrsunternehmern gestattet wird, Kabotagebeförderungen mit einer unbegrenzten Zahl von Beladeorten und einer unbegrenzten Zahl von Entladeorten auszuführen, könnte dies die Begrenzung der Höchstzahl von Kabotagebeförderungen unterlaufen und dem vorübergehenden Charakter der Kabotage gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 zuwiderlaufen. Gleichzeitig könnte eine zu restriktive Begrenzung der Zahl der Be- und Entladeorte, die auch von der Zahl der für eine einzige Kabotage zulässigen Frachtbriefe abhängen, über das hinausgehen, was zur Erreichung des mit der Verordnung verfolgten Ziels in Bezug auf die Kabotage erforderlich ist.(2)
Da die von den Mitgliedstaaten in dieser Frage umgesetzten Maßnahmen unterschiedlich sein können, sollten stets die genauen nationalen Vorschriften überprüft werden. In jedem Fall muss bei der Definition des Begriffs Kabotage sichergestellt werden, dass der vorübergehende Charakter stets gewahrt bleibt.
(1), (2)Urteil des Gerichtshofs vom 12. April 2018, Rechtssache C-541/16, Kommission/Dänemark, Rn. 49–61
Artikel 8 Absätze 1, 2 und 2a
Eine Kabotage kann einen oder mehrere Frachtbriefe umfassen.(1)
Da die von den Mitgliedstaaten in dieser Frage umgesetzten Maßnahmen unterschiedlich sein können, sollten die genauen nationalen Vorschriften überprüft werden. In jedem Fall muss bei der Definition des Begriffs Kabotage sichergestellt werden, dass der vorübergehende Charakter stets gewahrt bleibt.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Gestattung der Ausführung von Kabotagebeförderungen mit einer übermäßigen Anzahl von Frachtbriefen durch gebietsfremde Verkehrsunternehmer die Begrenzung der Höchstzahl von Kabotagebeförderungen unterlaufen und dem vorübergehenden Charakter der Kabotage gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 zuwiderlaufen könnte.(2)
(1), (2)Urteil des Gerichtshofs vom 12. April 2018, Rechtssache C-541/16, Kommission/Dänemark, Rn. 49–61
Artikel 8 Absätze 1, 2 und 2a
Werden leere Container, Paletten oder Verpackungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 im Rahmen eines Beförderungsvertrags (z. B. Frachtbrief) vorübergehend in einem Aufnahmemitgliedstaat befördert, so sollte die Beförderung als Kabotage betrachtet werden, denn in diesen Fällen ist die Beförderung der leeren Container, Paletten oder Verpackungen entweder Gegenstand oder Bestandteil des Beförderungsvertrags.
Werden leere Container, Paletten oder Verpackungen nicht im Rahmen eines Frachtbriefs befördert, sollte die Beförderung grundsätzlich nicht als gewerblicher Güterkraftverkehr angesehen werden. In diesem Zusammenhang wird der Begriff „Kabotage“ in Artikel 2 Absatz 6, im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, definiert als „gewerbliche[r] innerstaatliche[r] Verkehr, der zeitweilig in einem Aufnahmemitgliedstaat durchgeführt wird“. Folglich sollte die Beförderung von im Eigentum des Verkehrsunternehmers befindlichen leeren Behältern, Paletten oder Verpackungen, die nicht im Rahmen eines Frachtbriefs oder sonstigen Beförderungsvertrags erfolgt, nicht als Kabotage betrachtet werden.
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absatz 2a
Gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 bezeichnet der Ausdruck „Fahrzeug“ im Sinne dieser Verordnung ein in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Güterbeförderung verwendet werden.
Für die Zwecke der Kabotage sollte immer das Kraftfahrzeug berücksichtigt werden, auch im Falle einer Fahrzeugkombination. Die Kabotagebeförderungen können nur mit dem Kraftfahrzeug durchgeführt werden, das die grenzüberschreitende Beförderung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung durchgeführt hat. Dieses Kraftfahrzeug hätte daher an einer Lieferung von Gütern im Rahmen einer grenzüberschreitenden Beförderung in den betreffenden (Mitglied-)Staat beteiligt sein müssen, um Kabotagebeförderungen durchführen zu können. Solche Kabotagebeförderungen können jedoch mit einem anderen Anhänger durchgeführt werden.
Mit dem Kraftfahrzeug, mit dem die Kabotagebeförderungen durchgeführt werden, dürfen gemäß Artikel 8 Absatz 2a innerhalb von vier Tagen nach Ende der Kabotagebeförderung in einem Mitgliedstaat keine Kabotagebeförderungen im selben Mitgliedstaat durchgeführt werden.
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1
Die in der Verordnung genannten „Tage“ beziehen sich auf Kalendertage und nicht nur auf einen Zeitraum von 24 Stunden. Daher beginnt der in Artikel 8 Absatz 2 genannte Gesamtzeitraum von sieben Tagen ab 0.00 Uhr des Tages, der auf die Durchführung der grenzüberschreitenden Beförderung in den betreffenden (Mitglied-)Staat folgt. Die Kabotage muss daher spätestens am siebten Tag um 23.59 Uhr beendet sein.
In der Praxis bedeutet dies, dass, wenn die grenzüberschreitende Beförderung in den betreffenden (Mitglied-)Staat beispielsweise an einem Montag zu einer beliebigen Uhrzeit durchgeführt wird, die Kabotage am Ende des darauffolgenden Montags beendet sein muss.
Da Kalendertage berücksichtigt werden, kann in den Mitgliedstaaten, in denen der Zeitraum Feiertage oder Tage umfasst, an denen der Verkehr eingeschränkt oder verboten ist, die Möglichkeit, Kabotagebeförderungen durchzuführen, in der Praxis zeitlich stärker eingeschränkt sein (siehe dazu jedoch Frage 11 zur Berücksichtigung von Feiertagen).
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1
Umfasst die betreffende grenzüberschreitende Beförderung mehrere Entladevorgänge, so gilt die grenzüberschreitende Beförderung in den betreffenden (Mitglied-)Staat als mit der letzten Entladung erbracht. Die gleiche Regel sollte für das Ende der Kabotage gelten: Die letzte Entladung im Rahmen der letzten Kabotage muss spätestens um 23.59 Uhr des siebten Tages nach dem Tag der letzten Entladung im Rahmen der grenzüberschreitenden Beförderung in den betreffenden (Mitglied-)Staat erfolgen.
Artikel 8 Absatz 2a
Nach Artikel 8 Absatz 2a dürfen Kraftverkehrsunternehmen innerhalb von vier Tagen nach Ende ihrer Kabotagebeförderung in einem Mitgliedstaat keine Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug im selben Mitgliedstaat durchführen. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass durch aufeinanderfolgende grenzüberschreitende Beförderungen von Verkehrsunternehmen Kabotagebeförderungen in einer Weise durchgeführt werden können, dass eine dauerhafte oder ununterbrochene Tätigkeit entsteht. Dementsprechend berührt diese Bestimmung nicht das Recht, innerhalb von sieben Tagen nach einer grenzüberschreitenden Beförderung in den betreffenden (Mitglied-)Staat drei aufeinanderfolgende Kabotagebeförderungen im Aufnahmemitgliedstaat durchzuführen, sofern seit der letzten Entladung im vorangegangenen Zeitraum von Kabotagebeförderungen in diesem Mitgliedstaat vier Tage vergangen sind.
Die viertägige Karenzzeit gilt jedes Mal, wenn eine Kabotagebeförderung abgeschlossen ist und das Fahrzeug den Aufnahmemitgliedstaat verlässt, unabhängig davon, ob nur eine oder mehrere Kabotagebeförderungen durchgeführt wurden, bevor das Fahrzeug den betreffenden Mitgliedstaat verlässt. Daraus folgt, dass die Karenzzeit für jeden Mitgliedstaat, in dem Kabotage stattgefunden hat, separat zu laufen beginnt, auch wenn nur eine einzige Kabotage in diesem Mitgliedstaat durchgeführt wurde.
Während dieser Karenzzeit ist es jedoch möglich, Kabotagebeförderungen in einem anderen Mitgliedstaat durchzuführen. Es ist auch möglich, dass ein Verkehrsunternehmer innerhalb der vorhergehenden vier Tage eine oder mehrere grenzüberschreitende Beförderungen aus dem oder in den Mitgliedstaat (bzw. aus einem oder in einen anderen Mitgliedstaat oder aus einem bzw. in ein Drittland), in dem die Kabotage erfolgt ist, durchführt oder sich in dem Mitgliedstaat, in dem die Kabotage erfolgt ist, aufhält oder dieses im Transit durchfährt, ohne Kabotage durchzuführen.
In der Praxis kann ein Verkehrsunternehmer, wenn er im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung eine Kabotagebeförderung im Mitgliedstaat A und dann eine weitere Kabotagebeförderung im Mitgliedstaat B durchführt, innerhalb von vier Tagen nach Abschluss seiner Kabotagebeförderung im Mitgliedstaat A keine Kabotagebeförderung im Mitgliedstaat A durchführen. Nach der Kabotagebeförderung im Mitgliedstaat B kann er sowohl den Mitgliedstaat A als auch den Mitgliedstaat B im Transit durchfahren und neue grenzüberschreitende Beförderungen in diese Mitgliedstaaten durchführen. In letzterem Fall darf er jedoch erst vier Tage nach der Entladung der letzten Kabotagebeförderung in diesem Mitgliedstaat A oder B neue Kabotagebeförderungen durchführen.
Die Karenzzeit beginnt mit dem Ende der Kabotagebeförderung zu laufen, die der Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat vorausgeht. Gibt es im Rahmen einer einzigen Kabotagebeförderung mehrere Entladeorte, so sollte die letzte Entladung berücksichtigt werden. Auch in diesem Fall sind Kalendertage zu berücksichtigen, nicht nur ein Zeitraum von 24 Stunden. Die viertägige Karenzzeit beginnt daher um 0.00 Uhr des Tages zu laufen, der auf die Durchführung der letzten Kabotage in dem betreffenden Mitgliedstaat – oder der letzten Entladung im Falle mehrerer Entladeorte – folgt und endet um 23.59 Uhr des vierten darauffolgenden Tages.
In der Praxis bedeutet dies, dass, wenn die letzte Kabotagebeförderung beispielsweise an einem Montag zu einer beliebigen Uhrzeit durchgeführt wird, die Karenzzeit mit Ablauf des folgenden Freitags endet und die Kabotagebeförderungen am Sonnabend ab 0.00 Uhr wieder aufgenommen werden können.
In der nachstehenden Tabelle ist unter Berücksichtigung der unter Frage 11 erläuterten Regelungen zu Feiertagen und Wochenenden die praktische Anwendung der Vorschrift in Bezug auf die einzelnen Wochentage, gegebenenfalls mit Feiertagen, dargestellt.
Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Mo | Di | Mi | Do | Fr |
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K | x | x | x | x | K | ||||||
K | x | x | x | x | x | x | K | ||||
K | x | x | x | x | x | K | |||||
K | (Ft) | x | x | x | x | K | |||||
K | x | x | x | x | K | ||||||
K | (Ft) | x | x | x | x | K | |||||
K | x | x | x | x | K | ||||||
K | x | x | (Ft) | x | x | K | |||||
K | x | x | x | x | K | ||||||
K | x | x | x | x | K |
K: Kabotage – (Ft): Feiertag
Artikel 8 Absätze 2 und 2a
Gemäß den EU-Vorschriften über die Berechnung von Fristen, Daten und Terminen(1) endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstages, wenn der letzte Tag einer nach Tagen bemessenen Frist auf einen Feiertag, einen Sonntag oder einen Sonnabend fällt. Darüber hinaus umfasst jede Frist von zwei oder mehr Tagen mindestens zwei Arbeitstage.
Wenn also ein Verkehrsunternehmer nach einer grenzüberschreitenden Beförderung in einen Mitgliedstaat an einem Donnerstag in einen anderen Mitgliedstaat einfährt, beginnt die in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 vorgesehene Frist von drei Tagen am Freitag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 23.59 Uhr. Da der letzte Tag dieser Frist jedoch auf einen Sonntag fällt, gilt die Frist um 23.59 Uhr des nächsten Arbeitstages, also Montag, als beendet.
Fällt der Freitag, der auf die Einfahrt des Verkehrsunternehmers in einen anderen Mitgliedstaat folgt, in diesem Mitgliedstaat zudem auf einen Feiertag, so verlängert sich die Frist bis Dienstag um Mitternacht, da jede Frist von zwei oder mehr Tagen mindestens zwei Arbeitstage umfassen muss und Feiertage, Sonnabende und Sonntage nicht als Arbeitstage gelten.
Und wenn ein Verkehrsunternehmer nach einer grenzüberschreitenden Beförderung in einen Mitgliedstaat an einem Dienstag in einen anderen Mitgliedstaat einfährt, der Freitag in diesem Mitgliedstaat jedoch auf einen Feiertag fällt, so endet dieselbe dreitägige Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 um 23.59 Uhr des nächsten Arbeitstages, also am Montag.
Gleiches gilt für die Frist von sieben Tagen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 (siehe Fragen 8 und 9) und für die viertägige Karenzzeit nach Artikel 8 Absatz 2a (siehe Frage 10).
Die Vorschrift, der zufolge die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstages endet, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Feiertag, einen Sonntag oder einen Sonnabend fällt, gilt jedoch nicht für Fristen, die rückwirkend berechnet werden, wie z. B. die in Artikel 8 Absatz 3 festgelegte Frist von vier Tagen vor der grenzüberschreitenden Beförderung, in der der Verkehrsunternehmer für alle durchgeführten Beförderungen eindeutige Belege vorlegen sollte (siehe Frage 16). Diese Frist fällt unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 für Fristen, die von einem bestimmten Datum oder einem bestimmten Ereignis an rückwirkend berechnet werden.
(1) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine.
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2
Innerhalb der Frist von sieben Tagen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 können bis zu drei Kabotagebeförderungen durchgeführt werden. Die Verkehrsunternehmer können eine, zwei oder alle drei Kabotagebeförderungen in anderen Mitgliedstaaten als dem, in den die grenzüberschreitende Beförderung erfolgt ist, durchführen. Sie können dann entweder nur in einem Mitgliedstaat oder in einem oder mehreren Mitgliedstaaten Kabotage durchführen, aber nur eine Kabotage in jedem Mitgliedstaat, bei dem es nicht um den Mitgliedstaat handelt, in den die grenzüberschreitende Beförderung erfolgt ist (siehe unten Antwort auf Frage 13).
Wenn der Verkehrsunternehmer beispielsweise eine grenzüberschreitende Beförderung nach Frankreich durchgeführt hat, kann er anschließend eine Kabotage in Frankreich durchführen, dann nach Deutschland fahren, um eine weitere Kabotage durchzuführen, und dann nach Belgien fahren, um eine letzte Kabotage durchzuführen. Er kann auch unbeladen nach Frankreich zurückkehren, um dort eine zweite Kabotage durchzuführen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die 4-tägige Karenzzeit eingehalten worden ist.
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2
In einem Mitgliedstaat, der nicht der Mitgliedstaat ist, in den die grenzüberschreitende Beförderung erfolgt ist, darf nicht mehr als eine Kabotagebeförderung durchgeführt werden.
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2
Jede Kabotagebeförderung in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in den die grenzüberschreitende Beförderung erfolgt ist, muss innerhalb von drei Tagen nach der Einfahrt des unbeladenen Fahrzeugs des Verkehrsunternehmers in diesen Mitgliedstaat und innerhalb der in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Frist von sieben Tagen durchgeführt werden.
Für die Berechnung der Frist von drei Tagen gelten die gleichen Erläuterungen wie für die Frist von sieben Tagen (siehe oben unter Abschnitt III).
In der nachstehenden Tabelle ist unter Berücksichtigung der unter Frage 11 erläuterten Regelungen zu Feiertagen und Wochenenden die praktische Anwendung der Vorschrift in Bezug auf die einzelnen Wochentage, gegebenenfalls mit Feiertagen, dargestellt.
Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Mo | Di | Mi |
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E | x | x | K | ||||||
E | x | x | K | ||||||
E | x | x | (Ft) | x | x | K | |||
E | (Ft) | x | K | ||||||
E | x | x | x | x | K | ||||
E | (Ft) | x | x | x | K | ||||
E | x | x | x | K | |||||
E | (Ft) | x | x | x | K | ||||
E | x | x | x | K | |||||
E | x | x | K | ||||||
E | x | x | K |
E: Einfahrt in den MS – K: letzter Tag einer möglichen Kabotagebeförderung – (Ft): Feiertag
Artikel 8 Absatz 4
Die Verkehrsunternehmer müssen Nachweise über jede im Rahmen von Kabotagen durchgeführte Beförderung Aufzeichnungen aufbewahren. Die Belege müssen alle in Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 aufgeführten Angaben enthalten. Diese Angaben sind im Lieferschein bzw. Frachtbrief aufgeführt, normalerweise im CMR-Format. Für den Nachweis der Einhaltung der Kabotagevorschriften sind keine zusätzlichen Dokumente erforderlich.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Kontrollbehörden nicht auch andere gemäß den Güterverkehrsbestimmungen erforderliche Belege anfordern dürfen, z. B. die Fahrtenschreiberdaten, um festzustellen, ob eine Kabotage bestimmungskonform durchgeführt wird.
Die Unterlagen gemäß Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 müssen dem Kontrollberechtigten des Aufnahmemitgliedstaats auf Verlangen und während der Dauer der Straßenkontrolle vorgezeigt oder ihm übermittelt werden. Die Dokumente können vorgezeigt oder elektronisch übermittelt werden, z. B. mittels eines elektronischen Frachtbriefs (e-CMR). Der Fahrer ist berechtigt, während der Straßenkontrolle die Hauptverwaltung, den Verkehrsleiter oder jede andere Person oder Stelle zu kontaktieren, um benötigte Belege vor dem Abschluss der Straßenkontrolle bereitzustellen.
Artikel 8 Absatz 3
Verkehrsunternehmer müssen eindeutige Belege für alle Beförderungen vorlegen, die innerhalb der Frist von vier Tagen vor der grenzüberschreitenden Beförderung in den Aufnahmemitgliedstaat durchgeführt wurden, falls sich das Fahrzeug in diesem Zeitraum von vier Tagen in dem Hoheitsgebiet dieses Aufnahmemitgliedstaats befunden hat.
Diese Anforderung gilt nur, wenn der Verkehrsunternehmer im Aufnahmemitgliedstaat eine Kabotagebeförderung durchführt. Die Vorschrift findet daher nur Anwendung, wenn das Fahrzeug innerstaatliche Güterkraftverkehrsdienste im Aufnahmemitgliedstaat durchführt und sich innerhalb einer Frist von vier Tagen vor der grenzüberschreitenden Beförderung in den betreffenden Mitgliedstaat in diesem Aufnahmemitgliedstaat befunden hat.
In diesen Fällen müssen die Verkehrsunternehmer Belege vorlegen, die alle in Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 aufgeführten Angaben enthalten. Der Wert der vorgelegten Belege wird von den betreffenden nationalen Behörden beurteilt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Registrierung des Grenzübertritts durch den intelligenten Fahrtenschreiber der 2. Generation verwendet werden kann, um die Anwesenheit des Lkw in einem bestimmten Mitgliedstaat festzustellen.
Bei den vier Tagen nach Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 handelt es sich um Kalendertage. Wenn also das Fahrzeug den Aufnahmemitgliedstaat beispielsweise am 6. Juni verlassen hat und am 10. Juni wieder in denselben Aufnahmemitgliedstaat einfährt, so fährt der Verkehrsunternehmer innerhalb von vier Tagen wieder in denselben Aufnahmemitgliedstaat ein und muss bei der Durchführung einer Kabotagebeförderung im Aufnahmemitgliedstaat eindeutige Belege für alle Beförderungen vorlegen, die während dieses Zeitraums von vier Tagen durchgeführt wurden.
Artikel 10 Absatz 7
Wenn es notwendig ist, einen Missbrauch von Artikel 4 der Richtlinie 92/106/EWG des Rates über den kombinierten Verkehr – durch das Angebot von unbegrenzten und ununterbrochenen Zu- und Ablaufverkehren auf der Straße innerhalb eines Mitgliedstaates – zu verhindern, können die Mitgliedstaaten nach Unterrichtung der Kommission die Kabotagevorschriften auf Zu- und Ablaufverkehre auf der Straße im Rahmen des kombinierten Verkehrs im Sinne der Richtlinie 92/106/EWG anwenden, sofern diese nicht grenzüberschreitend sind. Beim Erlass dieser Maßnahmen können die Mitgliedstaaten einen längeren als den in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 vorgesehenen Zeitraum von sieben Tagen und eine kürzere Karenzzeit als den in Artikel 8 Absatz 2a derselben Verordnung vorgesehenen Zeitraum von vier Tagen vorsehen.