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Mobility and Transport

Vorschrift zur Rückkehr von Fahrzeugen, gültig ab dem 21. Februar 2022

Fragen und Antworten

HAFTUNGSAUSSCHLUSS: Dieses Dokument wurde von den Kommissionsdienststellen ausgearbeitet und bindet die Europäische Kommission nicht. Für die Auslegung des Unionsrechts ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2020/1055 geänderten Fassung.

Anwendbare Vorschrift: „Um die Anforderung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a [über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat zu verfügen] zu erfüllen, muss ein Unternehmen im Niederlassungsmitgliedstaat … die Nutzung seiner Fahrzeugflotte so organisieren, dass sichergestellt ist, dass Fahrzeuge, die dem Unternehmen zur Verfügung stehen und in der grenzüberschreitenden Beförderung eingesetzt werden, spätestens acht Wochen nach Verlassen des Mitgliedstaats zu einer der Betriebsstätten in diesem Mitgliedstaat zurückkehren“ (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009)

I. Inhalt der Vorschrift

II. Zeitrahmen

III. Durchsetzung und Kontrolle